1.1. Der Verein führt die Bezeichnung Bergstädtischer Sportclub Freiberg e.V. (BSC Freiberg)
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 09599 Freiberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiberg unter der Registriernummer VR 16 eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4. Die Vereinsfarben sind „gelb-schwarz“.
1.5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des Landessportbundes Sachsen und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.
2.1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Ausübung von Sport und die Teilnahme an Sportwettkämpfen.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Für die Tätigkeit in den Organen kann ein Aufwendungsersatz nach § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz (EStG) gezahlt werden.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
2.4. Der Verein bekennt sich zu parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität.
3.1. Der Verein besteht aus
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern, das sind natürliche Personen, die sich dem Verein verbunden fühlen, am Sportbetrieb aber nicht teilnehmen. Die passive Mitgliedschaft wird vom Vorstand zuerkannt.
Ehrenmitgliedern
Fördermitgliedern
3.2. Vorraussetzung für die Aufnahme eines Mitgliedes ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins bzw. an die betreffende Abteilung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3.3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig.
3.4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, indem sie beantragt wurde und mit der Zahlung des Aufnahmebeitrages. Die Aufnahme wird durch die Übergabe des Mitgliederausweises bestätigt.
3.5. Personen, die sich um die Förderung des Sportes und der Jugend im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Abteilung und mit Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
3.8. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er gilt zum Ende des Monates, in dem die Erklärung eingereicht wurde. Für Minderjährige hat die Austrittserklärung durch die Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Im Besitz befindliches Eigentum des Vereins ist bis zum gültigen Austrittsdatum nachweislich zurückzugeben.
3.9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand direkt oder auf Antrag der Abteilungen erfolgen, wenn das Mitglied u.a.
die Satzung des Vereins oder die darauf aufbauenden Ordnungen in grober Weise verletzt
das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit grob schädigt
die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Hierzu ist das Mitglied mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Der Vorstand entscheidet vorzugsweise im Beisein des Betroffenen endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
4.1. Für das Mitglied sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
4.2. Der Verein haftet gegenüber dem Mitglied nur im Rahmen des zwischen dem Landessportbund Sachsen und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
4.3. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb zu beteiligen sowie an Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen.
4.5. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, stimmberechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
5.1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
5.2. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.
5.3. Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich zum 01.02. bzw. 01.08. und ab Eintrittsmonat zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Beitragsordnung geregelt.
5.4. Beitragsrückstände von mehr als 3 Monaten können zur Beendigung der Mitgliedschaft führen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Aufsichtsrat
der Vorstand
Diese Organe verwalten und erledigen alle satzungsgemäßen Arbeiten und Aufgaben.
7.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt regelmäßig im März eines jeden Jahres.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
7.2. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Maßgebend ist die letzte ladungsfähige Anschrift des Mitgliedes. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Bekanntmachung durch Veröffentlichung in den Schaukästen bzw. durch Aushang in den Trainingsstätten der Abteilungen. Die Frist für die Einberufung beträgt mindestens 1 Monat. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Tagungsbeginn beim Vorstand einzureichen.
7.3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entlastung des Aufsichtsrates
Be- und Abberufung des Aufsichtsrates
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Geschäftsbericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Vereinsordnungen wie Finanzordnung, Ehrenordnung, Geschäftsordnung
Beratung und Beschlussfassung sonstiger Anträge
7.4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit. Bei Personalentscheidungen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmen erreicht haben. Das Stimmrecht darf nur persönlich abgegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Versammlung hat der beauftragte Protokollant eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
7.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
8.1. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren berufen. Der Aufsichtsrat sollte aus mindestens drei Personen, jedoch maximal 5 Personen bestehen.
8.2. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.
8.3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie den Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
8.4. Der Aufsichtsrat ist zuständig für:
die Bestätigung des Jahresfinanzplanes, die Bestätigung des Jahresabschlussberichtes sowie des Kassenabschlusses
die Bestellung und Abberufung des Vorstandes gem. § 9
die Kontrolle des Vorstandes bei der Durchführung seiner Geschäftstätigkeit
die Zustimmung zu vertraglichen Bindungen des Vereins, deren Wert 3.000,00 €/ Jahr übersteigt
die Zustimmung zu Ordnungen unterhalb der Satzung des Vereins
die Entscheidungen in allen anderen Angelegenheiten, die außerhalb der Kompetenz des Vorstandes liegen und nicht der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung bedürfen
die Empfehlung an die Mitgliederversammlung, den Vorstand zu entlasten
Entscheidungen, die durch den Aufsichtsrat getroffen werden müssen, sind durch den Vorstand vorzubereiten und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
8.5. Der Aufsichtsrat ist über die Aufstellung des Haushaltsplanes für den Gesamtverein umfassend zu unterrichten.
8.6. Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Quartal. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Der Aufsichtsrat kann den Vorstand zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
9.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Geschäftsführer
Schriftführer
Verantwortlichen für Sportmarketing
Vereinsjugendleiter
9.2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters gem. § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder diesen gemeinsam.
9.3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlungen
Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufstellung und Durchführung des jährlichen Haushaltsplanes des Vereins unter Beachtung § 8, des Jahresabschlusses und des Berichts über die Lage des Vereines
Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Vorstandes
Anleitung und Unterstützung der Abteilungen
Einhaltung und strikte Durchsetzung der Vereinssatzung und deren Ordnungen
9.4. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens zum Ende eines jeden Quartals über die Lage des Vereins zu informieren sowie fortlaufend über alle Vorgänge, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind, zu berichten. Der Bericht erfolgt auf Basis des monatlichen Berichtswesens.
9.5. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder und die Abgrenzung der Kompetenzen zu den Abteilungen. Notwendige Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes sind ebenfalls dem Aufsichtsrat vorzulegen.
9.6. Der Vorstand hat regelmäßig Sitzungen mit den einzelnen Abteilungsleitern durchzuführen. Diese sollen einmal im Quartal erfolgen.
9.7. Der Vorstand unterstützt die Arbeit der einzelnen Abteilungen. Dabei geht er von dem Grundsatz aus, dass der gesamte Sportbetrieb Aufgabe der Abteilungen ist. Entscheidungen über Sportlertransfers, Trainer- und Übungsleitereinsätze sind rechtzeitig vorher mit den betreffenden Abteilungen zu beraten. Dabei sind die Kompetenzen des Aufsichtsrates zu berücksichtigen.
9.8. Die Vorstandsmitglieder werden gemäß Punkt 9.1. durch den Aufsichtsrat berufen. Die Berufung erfolgt für einen Zeitraum von 4 Jahren.
9.9. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr. Über eine eventuelle hauptamtliche Anstellung entscheidet der Aufsichtsrat.
10.1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst, über deren Einrichtung und Auflösung der Vorstand entscheidet.
10.2. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Diese gehören dem für sie zuständigen Fachverband des Landessportbundes Sachsen an.
10.3. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet. Die Stellvertretung wird durch einen stellvertretenden Abteilungsleiter wahrgenommen.
10.4. Die Wahl des Abteilungsleiters und seines Stellvertreters erfolgt aller vier Jahre durch die Abteilung. Entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Abteilung können abweichende Regelungen getroffen werden. Darüber ist mit dem Vorstand Einvernehmen herzustellen. Der Abteilungsleiter ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
10.5. Jede Abteilung kann bei Bedarf eine Handkasse unterhalten, worüber die Ein- und Ausgaben der gesamten Abteilung zu verbuchen sind. Näheres regelt die Finanzordnung des Vereins.
10.6. Jede Abteilung hat per 31.12. des laufenden Jahres dem Schatzmeister bis zum 28.02. des Folgejahres einen Kassenbericht zu übergeben. Soweit es der Vorstand für erforderlich hält, kann er einen Zwischenbericht abverlangen.
10.7. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Dies gilt auch bei Auflösung, Selbständigmachung oder geschlossenen Übertritt einer Abteilung in einen anderen Verein. Auf Antrag der ausscheidenden Abteilung an den Vorstand kann zur Sicherung des weiteren Sportbetriebes von dieser Festlegung abgewichen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung des Vereins wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen. Einzelheiten der Kassenprüfung sind in der Finanzordnung zu regeln.
Zur Durchführung dieser Satzung kann der Verein folgende Ordnungen beschließen:
Finanzordnung
Beitragsordnung
Geschäftsordnung
Wahlordnung
Jugendordnung
Ehrenordnung
Die jeweiligen Ordnungen gelten als beschlossen, wenn die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung zustimmt.
Allgemeine Bekanntmachungen, die nicht den Regelungen dieser Satzung unterliegen, erfolgen grundsätzlich in den Schaukästen des Vereins bzw. in den Trainingsstätten der Abteilungen.
14.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wird.
14.2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde oder wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Vorstandsmitglieder es beschlossen hat.
14.3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
14.4. Bei Auflösung von Abteilungen ist entsprechend den Punkten 14.1. bis 14.3. zu verfahren.
14.5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Freiberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 19. September 2008 von der Mitgliederversammlung in Freiberg beschlossen und in Kraft gesetzt, sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 18. Juni 2008.

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