Benutzungsordnung für die Sportstätte „Platz der Einheit“

Unser Stadion - unsere Regeln

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Stand: 1.1.2011

Die Benutzungsordnung ist für alle Benutzer und Besucher der Sportstätte verbindlich. Für die Nutzung sind folgende Bestimmungen zu beachten:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Sportstätte „Platz der Einheit“. Dazu gehören al- le Sportplätze, -anlagen, leichtathletischen Anlagen, Geräteräume sowie das Sanitär- gebäude mit den dazugehörigen Umkleide-, Sanitär- und Nebenräumen.

2. Nutzungsrecht

2.1 Die Nutzung der Sportstätte durch Sportvereine, Verbände o.a. bedarf der vertragli- chen Regelung. Dies gilt nicht für den Schulsport.

2.2 Die Sportstätte darf nur unter Aufsicht der verantwortlichen Übungsleiter, Lehrer oder sonstiger mit der Aufsicht betrauten, verantwortlichen und volljährigen Personen, im Folgenden „Übungsleiter“ benannt, betreten werden.

2.3 Zuschauer dürfen sich nur auf den für sie vorgesehenen Plätzen aufhalten. Sie sind zu einer pfleglichen und sachgemäßen Nutzung der Einrichtungen verpflichtet.

2.4 Unbefugten ist der Zutritt verboten.

2.5 Das Benutzen der Sportstätte außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten ist nicht gestattet.

3. Nutzungsbedingungen und Verhalten in der Sportstätte

3.1 Die Benutzer sind verpflichtet, für Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Sportstätte zu sorgen. Die Sportstätte, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind schonend, sachgemäß und zweckentsprechend zu verwenden.

3.2 Der Sport- und Übungsbetrieb darf nur unter unmittelbarer Aufsicht der Übungsleiter durchgeführt werden. Sie sind verpflichtet für Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sauber- keit in der Sportstätte zu sorgen. Diese müssen die Sportstätte als letzte, spätestens 30 Minuten nach Ende der Nutzungszeit verlassen, nachdem die erforderlichen Kontrol- len, wie z.B. das Abstellen der Wasserhähne, Löschen des Lichtes, Verschließen von Fenstern und Türen, durchgeführt wurden.

3.3 Alle Benutzer der Sportstätte sind durch die Übungsleiter über den Inhalt der Benut- zungsordnung in Kenntnis zu setzen und aktenkundig zu belehren.

3.4 Die Übungsleiter sind verpflichtet, sich vor der Nutzung vom ordnungsgemäßem Zustand der Sportstätte, ihrer Einrichtungen und Geräte sowie deren Unfallsicherheit zu überzeugen, für ordnungs- und bestimmungsgemäße Nutzung zu sorgen und nach Ab- lauf der Übungszeit die Geräteordnung wieder herzustellen. Sie haben sicherzustellen, dass schadhafte Einrichtungen, Anlagen und Geräte nicht genutzt und den Sportwarten gemeldet werden.

3.5 Die Übungsleiter sind verpflichtet, Verbands- und Hilfsmittel zur „Ersten Hilfe“ selbst vorzuhalten. Für den Schulsport stehen diese Materialien im Sanitätsraum zur Verfügung.

3.6 Die Sportanlagen dürfen nur mit geeigneten Sportschuhen betreten werden.

3.7 Nicht gestattet sind in der Sportstätte:

  • das Rauchen,

  • der Genuss von alkoholischen Getränken und Drogen,

  • das Mitbringen von Glasflaschen,

  • das Mitbringen von Tieren,

  • das Mitbringen von Waffen, Messern, Waffenimitationen und Laserpointern,

  • das Mitbringen von pyrotechnischen Artikeln einschließlich Rauchbomben.

3.8 Fahrzeuge jeglicher Art – außer Fahrräder – sind außerhalb des Sportstättengrund- stücks oder auf den ausgewiesenen Parkplätzen, die Fahrräder sind in den Fahrrad- ständern abzustellen.

3.9 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge sind freizuhalten. Notausgänge dürfen nicht verstellt und nicht verschlossen werden. Die Brandschutzordnung ist zu beachten und einzuhalten.

3.10 Das Umkleiden erfolgt in den Umkleideräumen. Die Duschanlagen und Wasserhähne sind nach der Nutzung abzustellen und die Waschbecken zu entleeren. Jeder unnötige Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Barfußbereiche und Nassräume dürfen nur mit Ba- deschuhen bzw. barfüßig betreten werden. Ein Anspruch auf alleinige Nutzung der Umkleide- und Sanitärräume besteht nicht.

3.11 Fundsachen sind den Sportwarten zu übergeben.

3.12 Die Übungsleiter sind verpflichtet, die während der Nutzungszeit auftretenden Schäden und schweren Unfälle der Stadt unverzüglich – spätestens am nächsten Werk- tag – schriftlich mitzuteilen. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind den Sportwarten anzuzeigen.

3.13 Bei Wettkämpfen/Veranstaltungen hat der Nutzer einen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen (für die ersten Hundert Zuschauer drei Ordner und für jede weiteren Hundert Zuschauer ein Ordner) und ist für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung verant- wortlich. Ferner hat er für einen entsprechend ausgebildeten Sanitätsdienst zu sorgen. Der Nutzer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen polizeilichen Vorschriften zu beachten und Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen.

4. Einbringen von Sportgeräten und/oder Material und deren Nutzung

4.1 Das Einbringen (Aufstellen und Anbringen) von Sportgeräten und Material einschließ- lich Werbeelementen, das nicht der Stadt gehört, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadt Freiberg, SG Sport.

4.2 Wer Sportgeräte und/oder Material einbringt, nutzt dieses auf eigene Gefahr. Er ist dafür verantwortlich, dass diese Gegenstände in ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Schadhafte Geräte sind unverzüglich zu entfernen.

5. Haftung

Für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in die Sportstätte durch die Benutzer, der Besucher oder sonstiger Dritter eingebrachten Sachen, Gegenstände, Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Geld übernimmt die Stadt keinerlei Haftung.

6. Hausrecht

6.1 Die Hausrechts-Inhaber (Sportwarte, Mitarbeiter des Amtes für Bildung, Kultur und Sport) und die Übungsleiter können bei unvorhergesehenen erheblichen Störungen oder Gefahren von sich aus die Benutzung ausschließen oder einschränken. Den diesbezüglichen Anordnungen ist Folge zu leisten.

6.2 Die Hausrechts-Inhaber und die Übungsleiter sind berechtigt, Personen zurückzuweisen bzw. von der Nutzung auszuschließen, sofern gegen die betreffende Person der Verdacht eines erheblichen Sicherheitsrisikos (z.B. aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums) besteht.

II. Besondere Bestimmungen für die Sportstätte „Platz der Einheit“

1. Die Sportstätte ist in der Woche bis spätestens 21.00 Uhr und am Wochenende wie vertraglich vereinbart, zu verlassen.

2. Über den normal sportlichen Lärm hinausgehende Lärmbelästigung ist zu vermeiden.

3. Das Notruftelefon befindet sich im Stiefelgang 4.

4. Tontechnik und Anzeigetafeln dürfen nur von eingewiesenen Übungsleitern, Beleuchtungseinrichtungen dürfen nur von eingewiesenen Übungsleitern und den Sportwarten, Heizungs- und Belüftungsanlagen dürfen nur von den Sportwarten bedient werden.

5. Ziffer I. 3.7, Buchstabe a) gilt nicht für die Vereinsbüroräume, den Mehrzweckraum, das Büro der Sportwarte und die Zuschauertribünen.

6. Alle 4 Stiefelgänge sind barrierefreie Zugänge.

7. Auf dem Gelände der Sportanlagen ist das Fahrrad fahren, Skaten und Befahren mit motorisierten Fahrzeugen nicht gestattet.

8. Die Fußballschuhe sind vor Betreten des Sanitärgebäudes in den dafür vorgesehenen Becken zu reinigen. Feuchte oder nasse Sportbekleidung der Fußballer sind in dem Trockenraum aufzu- hängen. Das Aufhängen dieser Kleidung im Umkleideraum ist nicht gestattet.

Freiberg, den 27.01.2006

Dr. Uta Rensch
Oberbürgermeisterin